Verfahrenseinstellungen nach § 170 II StPO in Fällen sexualisierter Gewalt: Tatvorwürfe, Ermittlungshandlungen, Abschlussentscheidungen ; Discontinuation of proceedings pursuant to Section 170 II of the Code of Criminal Procedure in cases of sexualised violence: Accusations, investigative acts, final decisions
Kriminologische Zentralstelle (KrimZ), 2021
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Mit dem am 10. November 2016 in Kraft getretenen 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung (50. StrÄndG) wurde vorrangig § 177 StGB grundlegend geändert. In der zuvor geführten Diskussion war eine zentrale Frage diejenige nach bestehenden Strafbarkeitslücken, also straffreien, aber als strafwürdig erachteten Sachverhalten, gewesen. Eine solche Schutzlücke wurde primär darin gesehen, dass keine Strafbarkeit nach § 177 StGB a. F. eintrat, wenn es zwar zu sexuellen Handlungen gegen den Willen Betroffener kam, dies aber ohne Nötigung durch eine andere Person geschah. Das Gesetzgebungsverfahren enthielt nicht nur etliche kriminalpolitisch interessante Volten. Es zeigte auch auf, dass sich die eine oder andere bloße Annahme über die Zeit zu vermeintlicher Gewissheit verfestigte, ohne dass dieser empirisch-kriminologische Befunde zugrunde lagen. Das galt etwa hinsichtlich der Gründe für Einstellungen gemäß § 170 II StPO in Ermittlungsverfahren, in denen Tatverdächtigen die Begehung einer Straftat nach § 177 StGB a. F. vorgeworfen wurde. Mit der vorliegenden Studie wurde diese Thematik deshalb aufgriffen. Da sich die dafür erhaltenen 343 Einstellungsverfügungen jedoch als zu ertragreich erwiesen, um sie lediglich unter der führenden Fragestellung zu analysieren, wurden nicht nur diese Abschlussentscheidungen als solche, sondern auch die in ihnen enthaltenen Angaben etwa zum Tatgeschehen und zu den vorgenommenen Ermittlungshandlungen erfasst. ; The 50th entry into force on 10 November 2016. Law amending the Criminal Code – Improving the protection of sexual self-determination (50. StrÄndG), Section 177 of the Criminal Code was fundamentally amended as a matter of priority. In the previous discussion, a key question had been the existence of criminalisation gaps, i.e. facts which were not punishable but were considered to be punishable. Such a gap in protection was seen primarily in the fact that there was no criminal liability under Section 177 StGB (old ...
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Verfahrenseinstellungen nach § 170 II StPO in Fällen sexualisierter Gewalt: Tatvorwürfe, Ermittlungshandlungen, Abschlussentscheidungen ; Discontinuation of proceedings pursuant to Section 170 II of the Code of Criminal Procedure in cases of sexualised violence: Accusations, investigative acts, final decisions
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Autor/in / Beteiligte Person: | Elz, Jutta |
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Veröffentlichung: | Kriminologische Zentralstelle (KrimZ), 2021 |
Medientyp: | Buch |
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