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StPO § 473 I. - § 473 I S. 3 StPO betrifft nur die Auslagen der Staatskasse im gerichtlichen Verfahren, nicht auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Diese können bei Teilerfolg des Rechts­mittels nichtverteilt werden : BGH, 7. 11. 1956, 6 StR 70/56

In: Juristenzeitung. 12 1957
academicJournal

Titel:
StPO § 473 I. - § 473 I S. 3 StPO betrifft nur die Auslagen der Staatskasse im gerichtlichen Verfahren, nicht auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Diese können bei Teilerfolg des Rechts­mittels nichtverteilt werden : BGH, 7. 11. 1956, 6 StR 70/56
Link:
Zeitschrift: Juristenzeitung. 12 1957
Medientyp: academicJournal
Schlagwort:
  • 340.law
  • CourtDecision
Sonstiges:
  • Nachgewiesen in: BASE
  • Sprachen: unknown
  • Collection: DigiZeitschriften: The German digital journal archive (Göttingen University Library)
  • Document Type: text
  • File Description: image/jpeg; application/pdf
  • Language: unknown
  • Relation: http://resolver.sub.uni-goettingen.de/purl?PPN345574974_0012%7Clog124; DigiZeit PPN345574974_0012%7Clog124
  • Rights: DigiZeitschriften Abo ; Law ; MohrSiebeck

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