StPO § 473 I. - § 473 I S. 3 StPO betrifft nur die Auslagen der Staatskasse im gerichtlichen Verfahren, nicht auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Diese können bei Teilerfolg des Rechtsmittels nichtverteilt werden : BGH, 7. 11. 1956, 6 StR 70/56
In: Juristenzeitung. 12 1957
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StPO § 473 I. - § 473 I S. 3 StPO betrifft nur die Auslagen der Staatskasse im gerichtlichen Verfahren, nicht auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Diese können bei Teilerfolg des Rechtsmittels nichtverteilt werden : BGH, 7. 11. 1956, 6 StR 70/56
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Zeitschrift: | Juristenzeitung. 12 1957 |
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